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  hilpers > soc.recht.* > soc.recht.arbeit+soziales > 02/2010

 #1  
07.02.2010, 15:40
Monika Gutbrodt
Hallo,
wie ich inzwischen gelesen hab, muss bei einer etwaigen Kündigung eines
Behinderten durch den Arbeitgeber das Integrationsamt der Kündigung
zustimmen. Was ich nicht gefunden habe, sind die Regeln, nach denen das
Integrationsamt die Entscheidung über die Zustimmung trifft. Kann mich
da jemand erhellen oder mir Lesestoff zeigen?
 #2  
07.02.2010, 21:17
Wolfgang Fieg
Am 07.02.2010 16:40, schrieb Monika Gutbrodt:
> Hallo,
> wie ich inzwischen gelesen hab, muss bei einer etwaigen Kündigung eines
> Behinderten durch den Arbeitgeber das Integrationsamt der Kündigung
> zustimmen. Was ich nicht gefunden habe, sind die Regeln, nach denen das
> Integrationsamt die Entscheidung über die Zustimmung trifft. Kann mich
> da jemand erhellen oder mir Lesestoff zeigen?
>

Ja, schau mal §§ 89 ff. SGB IX

Wolfgang
 #3  
07.02.2010, 23:14
Monika Gutbrodt
Hallo,

Wolfgang Fieg schrieb:
> Ja, schau mal §§ 89 ff. SGB IX


lass mich mal sehen, ob ich das richtig verstanden habe:
im Normalfall ist ein Behinderter nicht kündbar, solange er keine
silbernen Löffel (oder Pfandbons... ;-)) klaut oder ohnehin in Rente
gehen könnte; oder wenn der Betrieb pleite geht (das ist hier nicht
vorstellbar).

Andererseits habe ich auch davon gelesen, dass das Integrationsamt eine
Interessensabwägung zwischen AG- und AN-Interessen nach eigenem Ermessen
vornehmen kann. Auch könnte das Integrationsamt nicht oder nicht
rechtzeitig entscheiden, was dann als Zustimmung gewertet würde. Wie ist
das einzuordnen?


Ach ja: und was ist eine Knappschaft: ist das eine Einrichtung nur des
Bergbaus, oder betrifft das auch andere Betriebe? Meist lese ich nur von
Bergbau, aber vereinzelt auch von anderen Anstellungen.
 #4  
08.02.2010, 07:08
Bernd Kohlhaas
Hallo,

"Monika Gutbrodt" schrieb

> Ach ja: und was ist eine Knappschaft: ist das eine Einrichtung nur

des
> Bergbaus, oder betrifft das auch andere Betriebe? Meist lese ich nur

von
> Bergbau, aber vereinzelt auch von anderen Anstellungen.


Zu unterscheiden ist (heute) zwischen [1]
a) Knappschaftliche Krankenkasse
(eine GKV, in die nach heutigen Regeln jeder gehen kann)
b) Knappschaft Bahn See [2]
(Rentenversicherung, ursprünglich speziell für Bergleute)

Mein Rentenkonto wird z.B. dort geführt, obwohl ich insgesamt nur 5,5
Jahre (von derzeit ca. 45 Jahren) dort eingezahlt habe.
Dies hat aber (abgesehen von den 5,5 Jahren) rechnerisch keine
speziellen Vorteile.

In die Rentenkasse zahlen m.W. die (dort hingehörenden) Betriebe und
der Arbeitnehmer je 0,5% mehr monatlich ein. Dies hängt mit uralten
Regeln zusammen, die ursprünglich speziell für Bergleute vorgesehen
waren.

[1] Falls ich in irgendeinem Punkt etwas Falsches geschrieben haben
sollte, bitte korrigieren...

[2] Offenbar wurden im Laufe der Zeit auch andere Bereiche
eingegliedert
 #5  
08.02.2010, 08:12
Matthias Frank
Monika Gutbrodt schrieb:
> Hallo,
>
> Wolfgang Fieg schrieb:
>> Ja, schau mal §§ 89 ff. SGB IX

>
> lass mich mal sehen, ob ich das richtig verstanden habe:
> im Normalfall ist ein Behinderter nicht kündbar, solange er keine
> silbernen Löffel (oder Pfandbons... ;-)) klaut oder ohnehin in Rente
> gehen könnte; oder wenn der Betrieb pleite geht (das ist hier nicht
> vorstellbar).
>


Meines Wissens nicht ganz richtig. Aus betriebsbedingten Gründen
kann auch ein Schwerbehinderter "relativ" leicht gekündigt werden,
wenn er in der Sozialauswahl oben steht. Die Behinderung gibt ja
Zusatzpunkte. Wenn er trotz den Punkten oben bleibt, wird er gekündigt.

Das Intergrationsamt ist meines Wissens ein Schutz gegen Kündigung aus
Personen- und Verhaltensbedingten Gründen.

MfG
Matthias
 #6  
08.02.2010, 08:44
Matthias Frank
Matthias Frank schrieb:

> Meines Wissens nicht ganz richtig. Aus betriebsbedingten Gründen
> kann auch ein Schwerbehinderter "relativ" leicht gekündigt werden,
> wenn er in der Sozialauswahl oben steht. Die Behinderung gibt ja
> Zusatzpunkte. Wenn er trotz den Punkten oben bleibt, wird er gekündigt.


Natürlich mit der formalen Zustimmung des I-amtes, die muss der
Kündigung beiliegen, sonst ist die nichtig, selbst wenn die Gründe
ausreichen.

MfG
Matthias
 #7  
08.02.2010, 10:01
Stephan Behrendt
On 8 Feb., 00:14, Monika Gutbrodt <mgutbr> wrote:


> > Ja, schau mal 89 ff. SGB IX

>
> lass mich mal sehen, ob ich das richtig verstanden habe:
> im Normalfall ist ein Behinderter nicht k ndbar,


Das stimmt so pauschal nicht.

> Andererseits habe ich auch davon gelesen, dass das Integrationsamt eine
> Interessensabw gung zwischen AG- und AN-Interessen nach eigenem Ermessen
> vornehmen kann. Auch k nnte das Integrationsamt nicht oder nicht
> rechtzeitig entscheiden, was dann als Zustimmung gewertet w rde. Wie ist
> das einzuordnen?


Integrationsämter sind da sehr unterschiedlich. Einige stehen
persönlich beim AG und beim AN auf der Matte und recherchieren, Andere
winken die Kündigung durch. Und das Amt muss natürlich von dem Vorgang
erfahren haben.

Stephan
 #8  
08.02.2010, 10:14
Matthias Frank
Stephan Behrendt schrieb:
> Und das Amt muss natürlich von dem Vorgang
> erfahren haben.
>


Wenn nicht wäre die Kü. ja nichtig.
Der Schwerbehinderte muss sich allerdings wehren,
wenn er die Kü. hinnimmt, wäre das Amt letztlich wirklich
nicht beteiligt worden, das ist richtig.

Eine Nichtbeteiligung ist aber eine Steilvorlage gegen
die Kündigung.

MfG
Matthias
 #9  
08.02.2010, 15:28
Monika Gutbrodt
Hallo,

Matthias Frank schrieb:
> Meines Wissens nicht ganz richtig. Aus betriebsbedingten Gründen
> kann auch ein Schwerbehinderter "relativ" leicht gekündigt werden,
> wenn er in der Sozialauswahl oben steht. Die Behinderung gibt ja
> Zusatzpunkte. Wenn er trotz den Punkten oben bleibt, wird er gekündigt.


aller Anfang ist schwer... Ich habe mir das jetzt nochmal durchgelesen,
komme aber immer noch nur darauf, dass der AG den Betrieb schon ganz
schließen müsste und keinen Ersatzarbeitsplatz anbieten könnte (was im
vorliegenden Fall praktisch auszuschließen ist). Wo finde ich denn etwas
zur Sozialauswahl bei Behinderten?


> Das Intergrationsamt ist meines Wissens ein Schutz gegen Kündigung aus
> Personen- und Verhaltensbedingten Gründen.


Jetzt habe ich vom Integrationsamt Berlin (da wohnen und arbeiten wir)
gelesen, dass das Integrationsamt lediglich prüft, ob eine Kündigung
erkennbar auf die Behinderung zurückzuführen ist, und ansonsten jeder
Kündigung stattgibt -jedenfalls, wenn ich es nicht wieder falsch
verstanden habe. Wenn der AG sich also nicht ganz dumm anstellt, ist das
kein wirklicher Schutz. Oder?
 #10  
08.02.2010, 15:36
Matthias Frank
Monika Gutbrodt schrieb:

>
>> Das Intergrationsamt ist meines Wissens ein Schutz gegen Kündigung aus
>> Personen- und Verhaltensbedingten Gründen.

>
> Jetzt habe ich vom Integrationsamt Berlin (da wohnen und arbeiten wir)
> gelesen, dass das Integrationsamt lediglich prüft, ob eine Kündigung
> erkennbar auf die Behinderung zurückzuführen ist, und ansonsten jeder
> Kündigung stattgibt -jedenfalls, wenn ich es nicht wieder falsch
> verstanden habe. Wenn der AG sich also nicht ganz dumm anstellt, ist das
> kein wirklicher Schutz. Oder?


Ja so meinte ich das, das I-Amt prüft ob der AN wegen seiner
Behinderung gekündigt wird. Wenn er aus anderen Gründen gekündigt
wird hat das I-Amt da (oft) nichts gegen.

Im übrigen beginnt der Kü-Schutz, was viele nicht wissen, auch erst
nach 6 Monaten.

Mfg
Matthias
 #11  
08.02.2010, 17:43
Monika Gutbrodt
Hallo,

Matthias Frank schrieb:
> Im übrigen beginnt der Kü-Schutz, was viele nicht wissen, auch erst
> nach 6 Monaten.


mein Mann arbeitet da seit fast zwei Jahrzehnten.
 #12  
08.02.2010, 20:57
Matthias Frank
Monika Gutbrodt schrieb:
> Hallo,
>
> Matthias Frank schrieb:
>> Im übrigen beginnt der Kü-Schutz, was viele nicht wissen, auch erst
>> nach 6 Monaten.

>
> mein Mann arbeitet da seit fast zwei Jahrzehnten.


War ja nur ein allgem. Hinweis ;-)

Im übrigen bei einer Kündigung unbedingt zum Anwalt gehen
oder der REchtsberatungsstelle der Gewerkschaft.

Viele Kündigung scheitern schon rein aus formalen
Gründen.

MfG
Matthias
 #13  
08.02.2010, 20:58
Matthias Frank
Monika Gutbrodt schrieb:
> Hallo,
>
> Matthias Frank schrieb:
>> Im übrigen beginnt der Kü-Schutz, was viele nicht wissen, auch erst
>> nach 6 Monaten.

>
> mein Mann arbeitet da seit fast zwei Jahrzehnten.


War ja nur ein allgem. Hinweis ;-)

Im übrigen bei einer Kündigung unbedingt zum Anwalt gehen
oder der REchtsberatungsstelle der Gewerkschaft.

Viele Kündigung scheitern schon rein aus formalen
Gründen.

Man muss aber die Klagefrist einhalten sonst ist alles
zu spät und auch die unwirksam Kü. wird wirksam.

MfG
Matthias
 #14  
08.02.2010, 23:56
Stephan Behrendt
On 8 Feb., 16:28, Monika Gutbrodt <mgutbr> wrote:


> Jetzt habe ich vom Integrationsamt Berlin (da wohnen und arbeiten wir)
> gelesen, dass das Integrationsamt lediglich prüft, ob eine Kündigung
> erkennbar auf die Behinderung zurückzuführen ist, und ansonsten jeder
> Kündigung stattgibt -jedenfalls, wenn ich es nicht wieder falsch
> verstanden habe. Wenn der AG sich also nicht ganz dumm anstellt, ist das
> kein wirklicher Schutz. Oder?


Richtig.
So schrieb ich auch.
In Köln stehen sie eher auf der Matte und verhandeln um einen anderen
Arbeitsplatz.
Was im Übrigen auch Aufgabe eines BRs ist.

Du wirst keine generell brauchbaren Antworten erhalten, da jeder Fall
anders gelagert ist.

Stephan

PS
Das Amt gibt der Kündigung aber nicht statt, es wiederspricht ihr nur
nicht. Kündigen tut immer der AG.
 #15  
09.02.2010, 06:36
Bernd Kohlhaas
Hallo,

"Stephan Behrendt" schrieb

> Was im Übrigen auch Aufgabe eines BRs ist.


Ja.
Der BR (sofern vorhanden) kann u.a. das I-Amt mit Informationen und
Argumentationshilfen füttern.
Wenn z.B. die Arbeit nicht wirklich weniger geworden ist;
wenn die Arbeit plötzlich von ZAs übernommen wird;
wenn vielleicht andere Leute eingestellt oder geworben werden,
wenn die Betroffenen umgesetzt werden könnten
etc.

> Das Amt gibt der Kündigung aber nicht statt, es wiederspricht ihr
> nur nicht. Kündigen tut immer der AG.


Richtig.

Übrigens:
gab es da nicht auch konkrete Fristen für die Benachrichtigung des
Amtes?

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